Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe zur Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft / Keine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe zur Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft.
Keine Sperrzeit bei Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft!
Die Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis als Verkäuferin in Heidenheim zum 31. August 2004, um mit ihrer 14-jährigen Tochter zu ihrem Verlobten, den sie im Jahr 2001 kennengelernt hatte, nach Gladbeck zu ziehen. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von zwölf Wochen ab, weil eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eingetreten sei.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Landessozialgericht ist der Auffassung gewesen, dass die Klägerin sich für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses auf einen wichtigen Grund berufen könne. Zwar sei ein konkreter Hochzeitstermin noch nicht absehbar gewesen. Zwischen der Klägerin und ihrem Verlobten habe jedoch bereits zum Zeitpunkt der Kündigung auch ohne das Vorhandensein einer gemeinsamen Wohnung eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden. Außerdem komme dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Umzug auch der Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft gedient habe.
Der 11a. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Oktober 2007 auf die Revision der Beklagten im Verfahren B 11a/7a AL 52/06 R den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Entgegen der Rechtsansicht des Landessozialgerichts gehört das Innehaben einer gemeinsamen Wohnung zu den notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Deshalb kann der Zuzug zum nichtehelichen Lebenspartner zwecks erstmaliger Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft keinen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Sperrzeitrechts begründen. Jedoch kann die erstmalige Herstellung einer ernsthaften und auf Dauer angelegten Erziehungsgemeinschaft, dh der Zuzug der Klägerin mit dem minderjährigen Kind zum nichtehelichen Partner, einen wichtigen Grund bilden, wenn Gründe des Kindeswohls dies erfordern. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn durch den Zuzug eine Verbesserung der Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung des Kindes gewährleistet ist. Der Senat erweitert insoweit die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die einen wichtigen Grund im Sinne des Sperrzeitrechts bisher nur beim Zuzug zum Vater oder der Mutter eines gemeinsamen Kindes anerkannt hat. Der Rechtsstreit war insoweit zwecks weiterer Feststellungen zurückzuverweisen.