Versicherungspflicht von Organmitgliedern und Ehegatten
Versicherungspflicht von Organmitgliedern
Personen, die in Unternehmen arbeiten, an denen sie selbst finanziell beteiligt sind, haben oftmals eine Doppelstellung. Einerseits nehmen sie Unternehmerfunktionen wahr und andererseits verrichten sie als Arbeitnehmer gegen Bezahlung fremdbestimmte Arbeit. Gleiches gilt für Organmitglieder wie beispielsweise Geschäftsführer einer GmbH oder Mitglieder des Vorstands einer AG, wenn sie am Kapital des Unternehmens nicht beteiligt sind. Ob sie versicherungspflichtig sind, hängt immer von den tatsächlichen Verhältnissen ab. Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang das Unternehmerrisiko als wesentliches Merkmal einer selbstständigen und damit nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit.
Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Gesellschafters oder Organmitglieds wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Dienstleistende an der Gesellschaft, für die er arbeitet, kapitalmäßig beteiligt ist. Versicherungspflicht in der Sozialversicherung liegt allerdings dann nicht vor, wenn der mitarbeitende Gesellschafter
- persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet oder
- nur nach dem Gesellschaftsvertrag zur Mitarbeit berechtigt und verpflichtet ist oder
- die Geschicke der Gesellschaft maßgebend beeinflusse, insbesondere Beschlüsse zu Ungunsten seines Mitarbeitsverhältnisses verhindern kann oder
- für seine Mitarbeit nur einen höheren Gewinnanteil oder eine vom Gewinn und Verlust der Gesellschaft abhängige Vergütung erhält.
Daraus folgt:
Die Mitarbeit eines BGB-Gesellschafters im Geschäftsbetrieb vollzieht sich nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, wenn er persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Bei der Beurteilung dieser Haftungsprinzipien kommt es ausschließlich auf das Außenverhältnis an. Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) haften persönlich und unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sodass sie nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) haften die Komplementäre für die Gesellschaftsschulden uneingeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen und unterliegen demzufolge ebenfalls nicht der Sozialversicherungspflicht. Gleiches gilt für den geschäftsführenden Komplementär. Hingegen unterliegen Kommanditisten der Sozialversicherungspflicht, wenn sie weder aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung noch nach den ihnen im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Befugnissen maßgeblichen Einfluss in der Kommanditgesellschaft besitzen. Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Gesellschafter bei bei der GmbH & Co KG ist grundsätzlich nach den allgemein für die Kommanditgesellschaft geltenden sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen.
Auch der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) unterliegt grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht, sofern er aufgrund seines Kapitalanteils maßgeblichen Einfluss auf die GmbH nehmen kann oder beherrschend im Unternehmen tätig ist. Etwas anderes gilt für den Geschäftsführer einer GmbH. Dieser steht nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wenn er
- funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilnimmt,
- für seine Geschäftsführertätigkeit ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhält und
- keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH Kraft seines Anteils am Stammkapital geltend machen kann.
Eine gleiche Beurteilung gilt für die Gesellschafter bzw. Geschäftsführer einer Vorgründungs-GmbH.
Aktionäre einer AG üben regelmäßig keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke einer Aktiengesellschaft aus und unterliegen deshalb der Sozialversicherungspflicht. Besitzt allerdings ein Aktionär mindestens 50 % der Aktien, so kann er – sofern sein Stimmrecht nicht durch die Satzung der AG beschränkt ist – die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen und ist deshalb als nicht versicherungspflichtig anzusehen. Vorstandsmitglieder einer AG stehen in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV. Sie unterliegen zwar grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, aber aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 1 Satz 4 SGB VI nicht der Rentenversicherungspflicht in der Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer AG. Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften sind in dieser Tätigkeit auch nicht versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung. Bei allen Beschäftigungen außerhalb des Konzerns, dem die fragliche AG gegebenenfalls angehört, besteht Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Das gilt seit 1. Januar 2004 auch in der Rentenversicherung für alle nach dem 6. November 2003 bestellten AG-Vorstände. Soweit die Vorstandstätigkeit bereits am 6. November 2003 ausgeübt wurde und keine missbräuchliche Umgehung der Versicherungspflicht vorliegt, besteht nach § 229 Abs. 1 a SGB IV weiterhin keine Rentenversicherungspflicht in Beschäftigungen außerhalb des Konzerns, dem die AG angehört.
Mitglieder einer Genossenschaft unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Die Vorstandsmitglieder von Genossenschaften, die neben ihrer Funktion als Organmitglied die Geschäfte der Genossenschaft führen und hierbei an Weisungen der Generalversammlung gebunden sind sowie einer umfassenden Beaufsichtigung durch den Aufsichtsrat unterliegen und für ihre Geschäftsführertätigkeit eine monatlich gleichbleibende Vergütung erhalten, stehen ebenfalls in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Genossenschaft und sind sozialversicherungspflichtig.
Mitglieder eingetragener rechtsfähiger Vereine, die in ihrem Verein mitarbeiten, können abhängig Beschäftigte des Vereins sein. Bei Vorstandsmitgliedern eines eingetragenen rechtsfähigen oder eines nicht rechtsfähigen Vereins ist im Einzellfall unter anderem zu prüfen, ob maßgeblicher Einfluss auf die Vereinsführung ausgeübt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so kann ein abhängiges und damit versicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis bestehen. Dies gilt, sofern die Vorstandsmitglieder eines rechtsfähigen Vereins für den Verein neben ihrer Organstellung eine dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktion ausüben und für ihre Beschäftigung eine entsprechende Vergütung erhalten.
Die englische Limited („Private Company limited by shares“) ist genau wie die deutsche GmbH eine juristische Person, die erst durch ihre Organe handlungsfähig wird. Sie hat drei Organe – die Direktoren (directors), den Schriftführer (company secretary) und die Gesamtheit der Gesellschafter (members). Mitarbeitende Gesellschafter einer englischen Limited sind sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich analog den Gesellschafter-Geschäftsführern, mitarbeitenden Gesellschaftern und Fremdgeschäftsführern einer GmbH zu beurteilen. Dabei sind Schriftführer und Direktoren, die nicht gleichzeitig Gesellschafter der englischen Limited sind, entsprechend den Fremdgeschäftsführern einer GmbH abhängig Beschäftigte der Gesellschaft.
Versicherungspflicht des Ehegatten
Die Mitarbeit des Ehegatten kann
- auf gesellschaftlicher Grundlage,
- auf familienrechtlicher Basis,
- in Gleichstellung mit dem Betriebsinhaber (z. B. als Mitunternehmer) oder
- im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung
ausgestaltet sein. Nur ein echtes Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung unter Ehegatten begründet Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Deshalb ist im Einzellfall sorgfältig und streng zu prüfen, ob ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Die Ehegatten tragen die Beweislast, wenn sie sich auf ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis berufen. Im Einzelnen müssen für das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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Der Ehegatte ist im Betrieb als Arbeitnehmer eingegliedert, und die Beschäftigung wird tatsächlich ausgeübt,
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ein der Arbeitsleistung angemessenes Arbeitsentgelt ist nicht nur vertraglich vereinbart, sondern wird auch regelmäßig gezahlt,
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das Arbeitsentgelt wird als Betriebsausgabe gebucht,
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von dem Arbeitsentgelt wird Lohnsteuer gezahlt, und
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der Ehegatte wird anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt.