Unfall, Wegeunfall, Berufskrankheit
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Unfall ist ein plötzliches, zeitlich begrenztes Ereignis, das die Gesundheit schädigt. Die versicherte Tätigkeit muss wesentliche Ursache (im Sinne eines engen Zusammenhangs) des Unfalls und dieser wiederum es eingetretenen Schadens sein. Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Unfalls nicht aus, absichtliche Herbeiführung schließt indes Entschädigungsansprüche aus . Es ergibt sicht mithin folgendes Schema: |
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Beim Wegeunfall kommt der Weg von und zur arbeit dazu-. Dieser muss zur Unterscheidung vom nicht versicherten Um- und Abweg sowie Unterbrechung in engem zeitlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Dieser wird bei Fahrgemeinschaften und bei Wegen zur Unterbringung von Kindern unterstellt. Das Schema beim Wegeunfall erweitert sich also: |
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Die Berufskrankheit unterscheidet sich vom Arbeitsunfall dadurch, dass sie auf längeren berufsspezifischen schädigenden Einwirkungen beruht denen der Verletze infolge der versicherten Tätigkeit ausgesetzt war und ist in der Regel in der Berufskrankheiten-verordnung aufgeführt. Hier ergibt sich folgendes Schema: |
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Versicherte Tätigkeit (nicht eigenwirtschaftlich) |
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Versicherte Tätigkeit (nicht eigenwirtschaftlich) |
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Versicherte Tätigkeit (nicht eigenwirtschaftlich |
I I I
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Haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang |
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Innerer zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang |
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Haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang |
I I I
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Unfall |
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Weg zum und vom Ort der versicherten Tätigkeit |
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Gesundheitsschädigende Einwirkungen von längerer Dauer |
I I I
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Haftungsausfüllender ursächlicher Zusammenhang |
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Haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang |
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Haftungsausfüllender ursächlicher Zusammenhang |
I I I
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Körperschaden |
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Unfall |
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Krankheit, insbesondere nach der Berufskrankheiten-verordnung |
I
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Haftungsausfüllender ursächlicher Zusammenhang |
I
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Körperschaden |