Territorialitätsprinzip
Das Territorialitäsprinzip ist gesetzlich in § 30 SGB I kodifiziert. Demnach knüpft die Anwendbarkeit der Vorschriften des Sozialgesetzbuches an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt an.Der Wohnsitz ist in § 30 III S, 1 SGB I definiert: Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat nach § 30 III S. 2 SGB I jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Es kommt nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern alleine den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt an. Bei einem Auslandsaufenthalt, ist festzustellen, ob es sich um eine Wohnsitzaufgabe handelt. Für die Beurteilung ist maßgeblich, ob eine Rückkehr geplant und in absehbarer Zeit möglich ist, die Länge des Auslandsaufenthalts und auch der Wille zur Beibehaltung des Wohnsitzes.
Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben nach § 30 II SGB I unberührt. Von Bedeutung ist hier insbesondere die EWG-Verordnung 1408/71, die wie ein europäisches Sozialversicherungsabkommen wirkt.