Sperrzeit
Die Sperrzeit ist ein Ruhenstatbestand nach § 144 SGB III. Ruhen führt dazu, dass die Geltendmachung des Anspruchs für die Dauer des Ruhens ausgeschlossen ist. Daher wird in der Sperrzeit weder Arbeitslosengeld an den Arbeitslosen ausgezahlt, noch dessen Sozialabgaben übernommen. Es sollte sich hier dringend wegen des Krankenversicherungsschutzes informiert werden. Der Anspruch besteht jedoch weiterhin und auch die Anspruchsdauer wird nicht vermindert (ausser es liegt zugleich ein Fall des § 128 SGB III - Verminderung der Anspruchsdauer - vor). Das Ruhen entspricht daher einer Verschiebung bis zum Ende des Ruhens.
Bei einer Sperrzeit von mindestens 21 Wochen erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld, soweit die weiteren Voraussetzungen des § 147 I Nr. 2 SGB III vorliegen.
Versicherungswidriges Verhalten führt zu einer Sperrzeit gem. § 144 I SGB III
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Nr. |
Sperrzeit bei |
Dauer |
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1 |
bei Arbeitsaufgabe |
3, 6 oder 12 Wochen, Abs. 3 |
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2 |
Arbeitsablehnung |
3, 6 oder 12 Wochen, Abs. 4 |
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3 |
unzureichenden Eigenbemühungen |
2 Wochen, Abs. 5 |
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4 |
Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme |
3, 6 oder 12 Wochen, Abs. 4 |
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5 |
Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme |
3, 6 oder 12 Wochen, Abs. 4 |
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6 |
Meldeversäumnis |
1 Woche, Abs. 6 |
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7
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verspäteter Arbeitssuchendmeldung |
1 Woche, Abs. 6 |