Sozialrecht
Der Begriff des Sozialrechts ist gesetzlich nicht definiert. § 1 I SGB I beschreibt lediglich die Aufgaben des Sozialgesetzbuches, die insoweit deckungsgleich mit dem Sozialrecht sind:
Es (das Sozialgesetzbuch) soll dazu beitragen,
- ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
- gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
- die Familie zu schützen und zu fördern,
- den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
- besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.
Das Sozialrecht lässt sich traditionell in einem Drei-Säulen-Modell darstellen, dem System der Sozialen Sicherung, das eine Einteilung in die Bereiche Versicherung, Versorgung und Fürsorge vornimmt.
Wichtigste Rechtsquelle des Sozialrechts sind die 12 Bücher des Sozialgesetzbuchs, sowie die weiteren besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs, die in § 68 SGB I genannt sind:
das Bundesausbildungsförderungsgesetz, die Reichsversicherungsordnung, das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, das Bundesversorgungsgesetz, das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, das Bundeskindergeldgesetz, das Wohngeldgesetz, das Adoptionsvermittlungsgesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz, der Erste Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes, der erste Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, das Altersteilzeitgesetz und das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen.
zuletzt bearbeitet: 19.12.2007