Sozialgeheimnis - Sozialdatenschutz
§ 35 SGB I beschreibt das Sozialgeheimnis. Demnach dürfen Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Sozialdaten sind nach § 67 I S. 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nach § 67 I S. 2 SGB X alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich (siehe § 35 IV SGB I).
Es besteht die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, daß Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Insbesondere dürfen Sozialdaten von Beschäftigten und ihrer Angehörigen nicht an Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, zugänglich sein oder an sie weitergegeben werden.
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des SGB X (§§ 67-85a) zulässig.
Sozialdaten Verstorbener dürfen unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des SGB X (§§ 67-85a) verarbeitet oder genutzt werden, sind aber im Übrigem geschützt. Außerdem dürfen sie verarbeitet oder genutzt werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.