Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung
A. Leistungen § 19 SGB I zählt die Leistungen der Arbeitsförderung allgemein auf, § 3 SGB III speziell.
Geregelt durch das am 1.1.1998 in Kraft getretene SGB III (vorher: Arbeitsförderungsgesetz – AFG von 1969)
B. Ziele der Arbeitsförderung: Leistungen der Arbeitsförderung sollen dazu beitragen, hohen Beschäftigungsstand zu erreichen und die Beschäftigungsstruktur stetig zu verbessern. Das Entstehen von Arbeitslosigkeit soll vermieden werden und die Dauer von Arbeitslosigkeit soll verkürzt werden (§ 1 SGB III).
Die Leistungen sind so einzusetzen, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial- Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entsprechen (§ 1 S. 4 SGB III). Dementsprechende Vereinbarungen können Bundesregierung und Bundesagentur für Arbeit gemäß § 1 III SGB III treffen.
C. Träger Bundesagentur für Arbeit (in Nürnberg), § 367 SGB III [früher: Bundesanstalt für Arbeit]
D. Finanzierung § 340 SGB III: Durch Beiträge der Versicherungspflichtigen, Arbeitgeber und Dritter; ferner durch Umlagen (§§ 354-362), Mittel des Bundes (§§ 363-365) und sonst. Einnahmen.
Wichtigster Finanzierungsposten: Beiträge, geregelt in § 341ff. SGB III
E. Versicherter Personenkreis
Pflichtversicherung -> §§ 24-26 SGB III, insbesondere § 25 SGB III, Beschäftigte, Wehr und Zivildienstleistende, Freiwillige Versicherung für Selbständige möglich, § 28a SGB III, Ausnahmen: §§ 27,28 SGB III
F. Einzelne wichtige Leistungen:
§ 4 SGB III statuiert den Vorrang der Vermittlung vor Arbeitsentgeltersatzleistungen, § 5 SGB III den Vorrang der aktiven Arbeitsförderung. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind nach § 3 IV SGB III alle Leistungen (§ 3 I-III SGB III) mit Ausnahme von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld und Insolvenzgeld.
G. Einige Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind bspsw.:
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Mobilitätshilfen, §§ 53, 54 SGB III
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Gründungszuschuss, § 57 SGB III
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Förderung der Berufsausbildung, § 59f. SGB III
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Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, § 97f. SGB III
H. Der Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss ist in § 57 SGB III geregelt. Zuvor gab es zwei Leistungen das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III.
Die Voraussetzungen des Gründungszuschusses ergeben sich aus § 57 II SGB III. Die Höhe beträgt nach § 58 SGB III 300,- EUR zzgl. den zuletzt als Arbeitslosengeld bezogenen Anspruch für neun Monate (nicht 12 wegen § 57 II Nr. 2 SGB III). Für weitere sechs Monate kann der Zuschuss in Höhe von 300,- bezahlt werden, soweit die Voraussetzungen des § 58 II SGB III vorliegen.
I. Entgeltersatzleistungen: geregelt in § 116f. SGB III,
insbesondere: Arbeitslosengeld
als wohl wichtigste Entgeltersatzleistung, geregelt in § 117 f. SGB III
Versicherung gegen das Risiko „Arbeitslosigkeit“
Anspruchsvoraussetzungen, § 118 SGB III:
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmer, die
(I) arbeitslos sind,
Arbeitslosigkeit definiert in § 119 SGB III
wieder drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen:
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Beschäftigungslosigkeit (liegt auch dann vor, wenn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst, § 119 III SGB III) Außerdem auch bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, § 119 II SGB III.
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Eigenbemühungen, § 119 IV SGB III (Beachte: insbesondere)
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Verfügbarkeit, § 119 V SGB III, § 120 SGB III
Zumutbarkeit, § 121 SGB III:
Die Vorschrift grenzt die Zumutbarkeit von Beschäftigungen für den Arbeitslosen ab.
Von dem Arbeitslosen wird erwartet, dass er alle Beschäftigungen annimmt und ausübt, die seiner Arbeitsfähigkeit entsprechen. Das sind alle Beschäftigungen, die er objektiv ausüben kann und darf. Damit wird dem Arbeitslosen jeglicher Berufsschutz verwehrt. Die Regelung grenzt damit schon für das Versicherungsrecht die persönlichen Interessen von denen der Versichertengemeinschaft ab. Gründe für Unzumutbarkeit von Beschäftigungen, die mit dem Risiko der Arbeitslosenversicherung vereinbar sind, werden als Ausnahmetatbestände genannt.
(II) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben
Arbeitslosmeldung: § 122 SGB III persönlich.
Frist zur Meldung
Die Frist zur Meldung ist einheitlich auf drei Monate vor der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses festgelegt (vgl. § 37b). Frühere Meldungen sind unschädlich.
§ 37 b SGB III: Liegt zwischen der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses und der Kenntnis von der Beendigung ein Zeitraum von weniger als drei Monaten, haben Arbeitnehmer und Auszubildender nur drei Tage Zeit, sich arbeitslos zu melden.
Die Meldepflicht von drei Monaten gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse, und zwar auch dann, wenn noch nicht klar ist, ob das Arbeitsverhältnis verlängert werden kann.
(III) die Anwartschaftszeit erfüllt haben
§§ 123, 124 SGB III
Anwartschaftszeit: mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden in der Rahmenfrist von zwei Jahren.
(IV) und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 117 II SGB III
Rechtsfolge: Auszahlung Arbeitslosengeld als Entgeltersatzleistung zur kurzfristigen Sicherung des Lebensunterhalts, Dauer: § 127 II, Höhe: § 129 SGB III.
Dauer des Anspruchs, § 127 II SGB III
Höhe des ALG-Anspruchs: i.d.R. 60% des pauschalierten Nettoentgelts (bzw. 67% nach § 129 Nr. 1 SGB III bei Kind+Ehegatten bzw. Lebenspartner)
J. Ruhenstatbestände: § 142 f. SGB III
zuletzt geändert: 15. Januar 2008