Einführung in die Grundsicherung für Arbeitssuchende – SGB II
(insbesondere Arbeitslosengeld 2)
A. Einführung
Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 trat das SGB II in Kraft, das Nebeneinander von Arbeitslosenhilfe (§ 190ff. SGB III a.F.) und Sozialhilfe für Erwerbsfähige sowie das Grundsicherungsgesetz ablöste und zur Grundsicherung für Arbeitssuchende zusammenführte.
Der Systemwechsel ging auf die Empfehlungen der sog. Hartz-Kommission (Kommission „moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ unter Federführung von Peter Hartz) zurück.
Seitdem wird unterschieden, ob der Hilfebedürftige erwerbsfähig ist (dann Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II – Arbeitslosengeld 2 und Sozialgeld) oder erwerbsgemindert oder hilfebedürftig im Alter ist (dann Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII – Sozialhilfe)
B. Aufgaben und Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende
sind in § 1 I SGB II geregelt. Demnach soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende soll weiter erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können.
Gemäß § 1 II SGB II umfasst die Grundsicherung für Arbeitssuchende Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass
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durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
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die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
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geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entgegengewirkt wird,
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die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
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behindertenspezifische Nachteile überwunden werden.
C. Grundsatz des Forderns und Förderns
§ 2 SGB II beschreibt den Grundsatz des Forderns. Danach haben erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung (für sechs Monate, § 15 SGB II) abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.
Der erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben außerdem in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
In § 14 SGB II ist demgegenüber der Grundsatz des Förderns beschrieben: Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Die Agentur für Arbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.
D. Anspruchsberechtigung
Gemäß § 7 I SGB II sind Personen, die
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das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
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erwerbsfähig sind,
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hilfebedürftig sind und
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ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
anspruchsberechtigt. Liegen diese Voraussetzungen vor spricht das Gesetz von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
- Darüber hinaus muss der Anspruchsberechtigte auch erreichbar i.S.d. Erreichbarkeitsanordnung sein, § 7 IVa SGB II.
Weiter sind nach § 7 II SGB II Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, anspruchsberechtigt. Diesen erhalten Dienst- und Sachleistungen jedoch nur, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert und/oder Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert werden.
Erwerbsfähigkeit ist in § 8 SGB II, Hilfebedürftigkeit in § 9 SGB II legaldefiniert.
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und/oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Welche Arbeit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zumutbar ist bestimmt § 10 SGB II: grundsätzlich jede Arbeit, es sei denn eine der Ausnahmen des § 10 I Nr. 1 bis 4 bzw. des Auffangtatbestandes Nr. 5 SGB II liegt vor.
(vgl. im Gegensatz hierzu die Bestimmung zu den zumutbaren Beschäftigungen im Rahmen der Arbeitsförderung, § 121 SGB III)
E. Die Bedarfsgemeinschaft
Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört ist in § 7 III SGB II geregelt, nämlich:
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
§ 7 IIIa SGB II enthält Kriterien, die eine widerlegbare Vermutung dafür begründen, dass ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen angenommen wird. Diese Vermutung besteht, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
F. Bedürftigkeit
Im Rahmen der Hilfebedürftigkeitsprüfung muss sich der Bedürftige gemäß § 9 I Nr. 2 SGB II Einkommen nach§ 11 SGB II und Vermögen nach § 12 SGB II anrechnen lassen.
I. anzurechnendes Einkommen, § 11 SGB II
§ 11 I SGB II bestimmt, dass grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen sind (Ausnahmen z.B.: Leistungen nach SGB II, Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz usw.)
§ 11 III SGB II nennt Einnahmen und Entschädigungen, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.
§ 11 II SGB II zählt abschließend auf, welche Leistungen vom Einkommen abzusetzen sind. So beispielsweise entrichtete Steuern (Nr. 1) oder Sozialversicherungsabgaben (Nr. 2).
In § 30 SGB II sind Freibeträge bei der Einkommensanrechnung für erwerbstätige Hilfebedürftige geregelt. Ohne diese bestünde kein Anreiz, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder fortzusetzen, da die erzielten Einnahmen anderenfalls uneingeschränkt berücksichtigt würden.
II. anzurechnendes Vermögen, § 12 SGB II
Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind grundsätzlich zu berücksichtigen (§ 12 I SGB II) mit Ausnahme der in § 12 III SGB II genannten (z.B.: angemessener Hausrat, angemessenes Kraftfahrzeug, ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung von angemessener Größe oder Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung eines angemessenen Hausgrundstücks oder einer angemessenen Eigentumswohnung bestimmt ist usw.)
Vom Vermögen sind nach § 12 II SGB II die dort genannten Freibeträge und insbesondere Vermögensteile, die der staatliche geförderten Altersvorsorge dienen (Riester, Rürup).
Der Bewertungsmaßstab und -zeitpunkt ergibt sich aus § 12 IV SGB II: Grundsätzlich ist das Vermögen mit seinem Verkehrswert im Zeitpunkt der Antragsstellung maßgebend.
Auf Grund der Verordnungsermächtigung des § 13 SGB II wurde am 20. Oktober 2004 die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld erlassen (BGBl. I S. 2622), die weitere Bestimmungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung und -berechnung enthält.
G. Leistungen
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Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II (19 SGB II ) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (als Regelleistung, § 20 SGB II) einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II).
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Nichterwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld nach § 28 SGB II i.V.m. § 19 S. 1 SGB II.
Umfassend zu den Leistungen im Rahmen von ALG II --> Arbeitslosengeld II - Höhe
I. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 I SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Die Höchstleistung von derzeit 347,- EUR erhalten Personen, die allein stehend oder allein erziehend oder deren Partner minderjährig ist. Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach umziehen, erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 vom Hundert der Regelleistung. Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Regelleistung. Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung.
Nach § 28 I S. 3 SGB II gilt für Sozialgeldempfänger ergänzend: Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.
Die Regelleistung wird jährlich jeweils zum 1. Juli entsprechend der Veränderung des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.
II. Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
§ 21 SGB II regelt Mehrbedarfe in besonderen Fällen, die nicht von der Regelleistung umfasst sind. Diese Mehrbedarfe werden mit dem Vomhundertsatz der Regelleistung beziffert. (bspw. Mehrbedarf von 12 vom Hundert für werdende Mütter)
III. Leistungen für Unterkunft und Heizung
werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht – soweit sie angemessen sind, § 22 I S. 1 SGB II.
Nach § 23 SGB II können weitere Leistungen erbracht werden. Hierzu zählt beispielsweise die Übernahme von Mietschulden als Darlehen oder auch nicht von der Regelleistung umfasste Einmalleistungen wie Erstausstattungen für Wohnungen nach § 23 III Nr. 1 SGB II oder Erstausstattung für Bekleidung nach § 23 III Nr. 2 SGB II.
H. Minderung und Wegfall des Arbeitslosengeldes
In besonderen Fällen – insbesondere bei Pflichtverletzungen des Anspruchsberechtigten – ist mit Absenkungen oder gar dem Wegfall des Arbeitslosengeldes II zu rechnen. Diese Fälle ergeben sich aus § 31 SGB II
I. Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
Beim Bezug von Arbeitslosengeld II nach dem Bezug von Arbeitslosengeld wird für zwei Jahre ein Zuschlag nach § 24 SGB II ausgezahlt. Dieser beträgt zwei Drittel der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenem Arbeitslosengeld zzgl. dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenem Wohngeld und dem dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigem und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zustehenden Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld. Der Zuschlag ist je nach Jahr und Konstellation begrenzt, § 24 III, IV SGB II. Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um die Hälfte vermindert, § 24 I S. 2 SGB II.
J. Das Einstiegsgeld
Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Es wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht.
Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.
K. Verfahrensbesonderheiten
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet oder den Übergang eines Anspruchs bewirkt haben keine aufschiebende Wirkung, § 39 SGB II.
L. Sonstiges
Gemäß § 38 SGB II wird mangels entgegenstehender Anhaltspunkte vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen auch für die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen.