Rentenrecht und Rentenarten
Im Bereich des Rentenrechts sind hier die unterschiedlichen Rentenarten dargestellt:
Die Rentenarten lassen sich wie folgt darstellen:
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Renten
wegen Alters |
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit |
Renten wegen Todes |
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I. Altersrenten
Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn Sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit (in der Regel fünf Jahre, § 50ff. SGB VI) erfüllt haben. Die Wartezeit muss bei Rentenbeginn vorliegen.
Die Regelaltersrente ist die Regelform der Altersrente.
Schwerbehinderte Menschen haben nach § 37 SGB VI Anspruch auf Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres, wenn Sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente nach Vollendung das 60. Lebensjahres ist nach § 37 S. 2 SGB VI möglich.
Nach § 237 SGB VI können Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben sowie entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben, in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit beziehen.
Nach § 237a SGB VI können versicherte Frauen Altersrente in Anspruch nehmen, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Versicherte können nach § 42 SGB VI ihre Altersrente auch als Teilrente beanspruchen. Diese beträgt gemäß § 42 II SGB VI ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente.
II. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Die Rente wegen Berufsunfähigkeit wurde durch die Rente wegen Erwerbsminderung mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an ersetzt. Der bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit geltende Berufsschutz ist entfallen.
Differenziert wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung.
Teilweise erwerbsgemindert i.S.v. § 43 I SGB VI sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Voll erwerbsgemindert i.S.v. § 43 II SGB VI sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Außerdem sind voll erwerbsgemindert sind auch behinderte Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist, § 43 III SGB VI.
Die Rentenhöhe für Rente wegen voller Erwerbsminderung entspricht der der Altersrente (§ 67 Nr. 3 SGB VI: Rentenartfaktor 1,0). Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt der Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 2 SGB VI 0,5.
III. Renten wegen Todes
Nach § 46 SGB VI kann grosse oder kleine Witwenrente bzw. Witwerrente beansprucht werden, wenn die Witwe bzw. der Witwer nicht wieder geheiratet hat und der Versicherte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.
Unter den Voraussetzungen des § 47 SGB VI kann Erziehungsrente beansprucht werden.
Nach § 48 SGB VI können Kinder nach dem Tod eines oder beider Elternteile Halbwaisenrente oder Vollwaisenrente in Anspruch nehmen.