Mitwirkungspflichten
Der Leistungsberechtigte ist nach den §§ 60-67 SGB I zur Mitwirkung verpflichtet.
Zwar gilt im Sozialrecht der Amtsermittlungsanspruch, nach dem alle Sachverhalte von Amts wegen aufzuklären sind, § 20 SGB X, jedoch ist eine Aufklärung ohne Mitwirkung des Anspruchstellers oder Dritter in den meisten Fällen gar nicht möglich.
Die Mitwirkungspflichten sind grundlegend in den §§ 60ff SGB I geregelt. Darüber hinaus sind in den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches weitere Mitwirkungspflichten aufgeführt.
Nach § 60 SGB I sind alle für die Leistung erheblichen Tatsachen anzugeben und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Außerdem sind Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Bei Verletzung drohen Rücknahme- und Rückforderungsbescheide.
Weiter sind Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers soll derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, zur mündlichen Erörterung des Antrags oder auch zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen, § 61 SGB I. Dieses „soll“ ist wie im gesamten Verwaltungsrecht grundsätzlich als „muss“ zu verstehen.
Nach § 62 SGB I soll der Antragsteller bzw. der Empfänger von Sozialleistungen sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, wenn und soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
Nach § 63 SGB I sollen Antragsteller oder Bezieher von Sozialleistungen wegen Krankheit oder Behinderung auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers sich einer Heilbehandlung unterziehen, wenn damit zu rechnen ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen wird oder durch sie eine Verschlechterung verhindern wird.
Nach § 64 SGB I sollen Antragsteller oder Bezieher von Sozialleistungen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung Ihrere beruflichen Neigung und ihrer Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass sie ihre Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden.
Hierbei ist zu beachten, dass Behandlungen und Untersuchungen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, abgelehnt werden können, § 65 II SGB I.
Die genannten Mitwirkungspflichten bestehen außerdem nach § 65 I SGB I nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
Kommt de Antragsteller oder Bezieher von Sozialleistungen seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die Leistung grundsätzlich ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind und der Leistungsberechtigte auf diese Folge(n) schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Das gilt auch, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert hat.
Demjenigem, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt hat oder erhält, kann bei Verletzung seiner Mitwirkungspflichten die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird und der Leistungsberechtigte auf diese Folge(n) schriftlich hingewiesen worden ist und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist, § 65 SGB I.
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen, § 67 SGB I.