Geringfügige Beschäftigung
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass abhängige Beschäftigung Versicherungspflicht begründet, besteht in manchen Zweigen der Sozialversicherung für geringfügig Beschäftigte i.S.V. § 8 I SGB IV.
Dies gilt für Krankenversicherung: § 7 I SGB V, Rentenversicherung § 5 II Nr. 1 SGB VI, Pflegeversicherung: § 20 I S. 1 SGB XI
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist die entsprechende Vorschrift mit weiteren Einschränkungen § 27 II SGB III.
Keine Versicherungsfreiheit für geringfügig Beschäftigte besteht für die gesetzliche Unfallversicherung.
Der Gesetzgeber geht für diese Personengruppe davon aus, dass eine anderweitige ökonomische Sicherung besteht (z.B. Vermögen, Unterhalt oder Ähnliches)
Es gibt zwei Untergruppen der geringfügigen Beschäftigung: Die geringfügig entlohnte Dauerbeschäftigung (§ 8 I Nr. 1 SGB IV) und die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 I Nr. 2 SGB IV).
Eine geringfügige entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Tätigkeit monatlich 400,- EUR nicht übersteigt. Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen wird das Arbeitsentgelt beider Beschäftigungen addiert.
Die Einzelheiten finden sich in den sog. Geringfügigkeitsrichtlinien.
Der Arbeitgeber hat bei geringfügigen Beschäftigungen pauschalierte Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.
Weiterhin können geringfügig Beschäftigte auf die Versicherungsfreiheit verzichten, wenn sie den Differenzbetrag zwischen dem Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung und dem nach dem geltenden Beitragssatz zu zahlenden Beitrag selbst übernehmen.
Die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung ergeben sich aus § 8 I Nr. 2 SGB IV:
Demnach liegt eine geringfügige Beschäftigung auch dann vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und 400,- EUR im Monat nicht übersteigt.
Wird die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt, kommt es daher auf die Höhe des Arbeitsentgelts nicht an.