Entsendung - Ausstrahlung - Einstrahlung
Grundsätzlich gilt im Sozialversicherungsrecht das Territorialitätsprinzip, § 3 SGB IV.
Die Sozialversicherungsvorschriften des Tätigkeitsstaats sind demnach anzuwenden.
Ausnahme: Aus- und Einstrahlung, §§ 4, 5 SGB IV
Voraussetzungen:
-
Entsendung ins Ausland
-
zeitlich begrenzt
-
im Rahmen eines Inländischen Beschäftigungsverhältnisses
Weiter zu beachten: § 6 SGB IV: Vorrang von Abkommen (bilaterale Sozialversicherungsabkommen) und Regelungen des überstaatlichen Rechts. Besonders wichtig: EWG VO 1408/71für die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums.
Grds. 12 Monate bei Entsendungen, Verlängerung bis zu 24 Monate möglich, mit Ausnahmevereinbarung bis zu 5 Jahre