Das Beschäftigungsverhältnis
Zentrale Rechtsnorm § 7 I SGB IV:
(Legaldefinition)
Der Begriff "Beschäftigung" ist das entscheidende Abgrenzungsmerkmal für den Personenkreis, der dem Schutz der Sozialversicherung unterfallen soll. (vgl. z.B.: in der Arbeitslosenversicherung: § 25 I SGB III, in der Krankenversicherung: § 5 I SGB V, in der Rentenversicherung: § 1 SGB VI, in der Unfallversicherung: § 2 I SGB VII, in der Pflegeversicherung: § 20 I SGB XI).
Das Beschäftigungsverhältnis ist rein sozialrechtlicher Natur (Öffentliches Recht!) und nicht mit dem Arbeitsverhältnis (Privatrecht!) zu verwechseln.
Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, ist i.d.R. immer auch ein Beschäftigungsverhältnis gegeben (vgl. § 7 SGB IV). Das Arbeitsverhältnis ist somit ein (der wichtigste) Unterfall des Beschäftigungsverhätnisses.
Somit entscheidet das zivilrechtlich vereinbarte (Arbeitsverhältnis) mit über den öffentlich-rechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses.
Ein Beschäftigungsverhältnis ohne Arbeitsverhältnis liegt insbesondere den Fällen der sog. Scheinselbständigkeit vor.
Ein Beschäftigungsverhältnis liegt immer auch dann vor, wenn ein faktisches (=fehlerhaftes) Arbeitsverhältnis bestand. (z.B. wegen Nichtigkeit oder anderer Unwirksamkeit)
Ob ein Beschäftigunsverhältnis oder Selbständigkeit vorliegt, ist in einer Gesamtbetrachtung festzustellen, bei der die gleich folgenden Kriterien abzuwägen sind.
Hierbei ist nicht (allein) auf das vertraglich Vereinbarte, sondern auf die tatsächliche Ausgestaltung abzustellen.
Merkmale für abhängige Beschäftigung
- ein Arbeitgeber
- Persönlich abhängig vom Arbeitgeber
- Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer, Art der Tätigkeit
- in den Betrieb eingegliedert
- Hohes Fixum --> daher kein Risiko
- Wettbewerbsverbot
- Kein eigenes Auftreten auf dem Markt
Merkmale des Selbständigen:
- Mehrere Auftraggeber
- Werbung auf dem Markt
- frei in Zeiteinteilung
- eigene Arbeitnehmer
- eigene Firma (Name)
- eigenes Unternehmerrisiko
- eigene Betriebsstätte
Bei Personen, die einen Existenzgründungszuschuß nach § 421 l SGB III beantragt haben, wird Selbständigkeit (widerlegbar) vermutet (§ 7 IV SGB IV).